Was erledige ich wo?

Die wichtigsten Ämter in Bad Feilnbach

Wertstoffhof

Der gemeindliche Wertstoffhof befindet sich am Friedrich-Dittes-Weg 3. Er ist zu den Öffnungszeiten telefonisch erreichbar unter 08066/1630.

Altpapier

Abfallentsorgung

Die Abfallentsorgung wird von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen. Für rechtliche Fragen ist das Landratsamt Rosenheim zuständig.

Wissenswertes zum Thema Abfallentsorgung sowie die Leerungstermine finden Sie auf der Seite des Landkreis Rosenheims sowie in der kostenlosen App:

Abfallentsorgung: Webseite und App helfen bei Fragen

Was darf über den Hausmüll entsorgt werden? Wohin kann ich Öle oder Farben bringen? Was ist bei abgelaufenen Medikamenten zu beachten und wann fährt das Umweltmobil das nächste Mal?

Diese und viele weitere Fragen beantwortet die Webseite der Abfallwirtschaft im Landkreis Rosenheim. Unter www.abfall.landkreis-rosenheim.de sowie in der Abfall-App des Landkreises können neben Abholterminen auch detaillierte Informationen zur Entsorgung einzelner Produkte oder Schadstoffe eingesehen oder Termine gebucht werden.

Die Webseite wurde im zurückliegenden Jahr umfangreich überarbeitet und um eine App für iOS und Android ergänzt. So findet sich nun neben der bisherigen Suchfunktion auch eine interaktive Karte des Landkreises mit allen Sammelstellen oder ein Abfall-ABC. Die Anbindung an gängige Sprachassistenten ermöglicht es, Abholtermine oder Öffnungszeiten zum Beispiel über Alexa abzufragen oder auch eine Terminerinnerung an die nächste Abholung zu hinterlegen.

Mit der neuen Erinnerungsfunktion können Abholtermine per E-Mail, Kalendereintrag oder Pushmeldung aufs Handy gemeldet werden. Sämtliche Abholtermine sowie Informationen zu allen weiteren Leistungen und Serviceangebote wie der Containerdienst, die Grüngutsammelstellen, die Wertstoffinseln oder die Wertstoffhöfe sind ebenfalls abrufbar.

Termine für das Umweltmobil online einsehen

So sind zum Beispiel auch die Termine für das Umweltmobil des Landkreises Rosenheim für das Jahr 2023 sind dort zu finden. Das Umweltmobil entsorgt Problemabfälle aus den Haushalten aller 46 Gemeinden im Landkreis. Mehrmals jährlich kommt das Umweltmobil in die Gemeinden – im Online-Terminkalender sind die Stationen aufgelistet. Zudem wurde in den Haushalten der Gemeinden Flyer mit den Terminen verteilt.

Das Umweltmobil nimmt Problemabfälle an. Dazu zählen Abfälle, die giftig, ätzend, umwelt- oder wassergefährdend sind und deshalb gesondert erfasst und entsorgt werden müssen. Das sind zum Beispiel Abbeizmittel, Abflussreiniger, Backofenreiniger, Chemikalien, Desinfektionsmittel, Düngemittel, Gifte, Holzschutzmittel, Insektenspray, Lacke, Pflanzenschutzmittel oder Unkrautvernichtungsmittel. Auch kleinste Mengen davon dürfen nicht in die Mülltonne oder das Abwasser gelangen.

Newsbereich informiert über aktuelle Themen

Die Webseite informiert zudem regelmäßig über aktuelle Themen rund um die richtige Müllentsorgung und gibt weiterführende Informationen, auch zu Sonderfällen. Aktuelle Meldungen, wie beispielsweise die richtige Entsorgung von Nachtspeicheröfen, finden Interessierte hierzu im Newsbereich. Denn aufgrund der möglichen Schadstoffbelastung können diese Öfen nicht an den gemeindlichen Wertstoffhöfen abgegeben werden. Sie werden ausschließlich bei der Firma Zosseder in Wasserburg am Inn (Äußerer Dobl, 83512 Wasserburg am Inn, Tel: 08071-7288136) von 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr angenommen. Die Öfen müssen zerlegt und staubdicht in reißfeste Folie verpackt und die Lüftungsschlitze abgeklebt werden.

Die kostenlose Abfall-App des Landkreises Rosenheim finden Sie im Google-Play-Store oder im App Store. Über 20.700 Mal wurde die App bereits installiert.

Nähere Informationen rund um das Thema Abfallberatung erhalten Sie auch gerne telefonisch unter 08031-392-4313 oder per E-Mail an abfallberatung(at)lra-rosenheim.de.

Müllabfuhr

  • 40 Liter – 14-tägige Leerung
    5,40 € mit Kompostabschlag
    6,00 € ohne Kompostabschlag
  • 80 Liter – 14-tägige Leerung
    8,60 € mit Kompostabschlag
    9,70 € ohne Kompostabschlag
  • 120 Liter – 14-tägige Leerung
    12,90 € mit Kompostabschlag
    14,50 € ohne Kompostabschlag
  • 240 Liter – 14-tägige Leerung
    25,80 € mit Kompostabschlag
    29,00 € ohne Kompostabschlag
  • 1100 Liter – je Leerung 63,00 €
  • 1110 Liter – Mietbehälter 273,00 €/Monat
  • Restmüllsäcke (ca. 70 Liter) pro Stück 5,00 €
    Info und Verkauf in der Kur- und Gästeinformation

Bitte stellen Sie ihre Tonne am Leerungstag spätestens ab 6.00 Uhr für die Landkreismüllabfuhr bereit.

Gebührenerstattung im Härtefall

Das Landratsamt Rosenheim hat die Richtlinie zur Härtefallregelung der Abfall-gebührensatzung des Landkreises Rosenheim geändert. Die Richtlinie sieht eine Abfallgebührenermäßigung in folgenden Fällen der sozialen Härte vor:

  • Haushalte, in denen sich eine Person befindet, die dauerhaft in großem Umfang Hygieneartikel (Windeln, Einlagen usw.) benötigt
  • Haushalte, in denen mindestens zwei Kinder leben, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Abfallentsorgungsgebühren werden um 50% der Normalgebühr einer 80 Liter-Tonne ermäßigt. Dies entspricht 4,85 € im Monat. Bei Vorliegen der Ermäßigungs-voraussetzungen ist ein schriftlicher Antrag beim Steueramt der Gemeinde zu stellen. Die Gebühren werden auf die übliche Weise erhoben. Die anteilige Erstattung erfolgt einmal jährlich im Dezember.

Der Fremdenverkehrsbeitrag wird in Fremdenverkehrsgemeinden von den selbständig tätigen, natürlichen und juristischen Personen, offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen, erhoben. Grundlage hierfür ist eine Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Gemeinde.

Hier finden Sie die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Gemeinde Bad Feilnbach zum Download. Weitere Informationen zum Fremdenverkehrsbeitrag erhalten Sie beim Verwaltungsservice Bayern.

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer beträgt 370 % (gültig ab 01.01.2017).

Die Gewerbesteuer wird auf den Ertrag von Gewerbebetrieben erhoben (Gewerbeertragsteuer). Die zu zahlende Gewerbesteuer wird von der Gemeinde im Gewerbesteuerbescheid bekannt gegeben.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie beim Verwaltungsservice Bayern.

Grundsteuerumschreibung bei Eigentümerwechsel

Nachfolgende Information ergeht an alle Bürgerinnen und Bürger, die ihre Grundstücke, Eigentumswohnungen bzw. Eigenheime in den Jahren 2022 und 2023 verkauft haben und nach wie vor nicht auf den neuen Eigentümer umgeschrieben wurden.

Nachdem das Finanzamt Rosenheim, als Bewertungsstelle der Grundsteuer, für die Gemeinde Bad Feilnbach zuständig ist, die Änderungen der Eigentumsverhältnisse mittels Grundsteuermessbescheid vorzunehmen, hat die Gemeinde Bad Feilnbach leider keine andere Möglichkeit, bis zur Neuveranlagung durch das Finanzamt, die Grundsteuer vom derzeitigen Eigentümer (Verkäufer) einzufordern.

Auf Grund der Grundsteuerreform ab 2025 werden die Änderungen bei Grundbesitz, wie Verkauf, Erbschaften, Schenkungen etc., vom Finanzamt nur sehr spärlich bis gar nicht umgeschrieben.

Diese Situation ist sowohl für die Gemeinde Bad Feilnbach, als auch für die Bürgerinnen und Bürger sehr unbefriedigend um nicht zu sagen auch ärgerlich.

Wir können nur an Sie, als unmittelbar beteiligte Partei, appellieren, sich direkt an das Finanzamt Rosenheim zu wenden, um die Bearbeitung der Vorgänge zu beschleunigen. Die entsprechenden Durchwahlnummern der zuständigen Sachbearbeiter/innen lauten:

                              Tel. 08031/201 + Nebenstelle 555, 556 oder 616

Außerdem besteht natürlich jederzeit die Möglichkeit, dass der neue Eigentümer (Käufer), bis zur Verbescheidung durch das Finanzamt, die Grundsteuer bereits jetzt bezahlt. Grundlage hierfür ist auch der Notarvertrag, der besagt, dass ab dem Zeitpunkt des Verkaufs, die Nutzen und Lasten auf den neuen Eigentümer übergehen. Ob die Zahlungen des Käufers gleich direkt an die Gemeinde Bad Feilnbach oder an den Verkäufer erfolgen, bleibt jedem selbst überlassen.

Die Gemeinde bittet daher um Ihr Verständnis, dass die anfallenden Grundsteuern auch bei den veranlagten Grundstückseigentümern, bis zur Änderung, auch eingefordert, wenn notwendig auch vollstreckt, werden müssen.

Überzahlte Steuern werden nach erfolgter Umschreibung selbstverständlich unverzüglich zurück-erstattet.

Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt festgesetzt

Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt festgesetzt und mit dem Hebesatz von 380 % (gültig ab 01.01.2017) für Grundsteuer A und B multipliziert. Einwendungen gegen den Messbetrag sind an das zuständige Finanzamt unter Angabe des sich auf dem Bescheid befindlichen Aktenzeichen zu richten.

Grundsteuer A ist land- und forstwirtschaftliche Nutzung Grundsteuer B sind bebaute und unbebaute Grundstücke, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.

Der von der Gemeinde erlassene Grundsteuerbescheid behält bis zum Erlass eines neuen Bescheides (neue Festsetzung aufgrund Umbau, Neubau, Grundstücksteilung, Eigentümerwechsel usw.) seine Gültigkeit. Auf die rechtzeitige Zahlung der darin festgelegten Ratentermine ist vom Steuerpflichtigen selbst zu achten, falls der Gemeindekasse kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde.

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Bei Änderungen (z. B. durch Verkauf) erfolgt die Fortschreibung durch das Finanzamt auf den nächsten Januar, des dem Verkauf folgenden Jahres. Die Gemeinde ist an den Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden. Wir dürfen auf Grund einer Mitteilung Ihrerseits den Grundsteuerbescheid nicht ändern oder aufheben. Bis zum Erlass eines vom Finanzamt geänderten Messbescheides bleiben Sie für uns Grundsteuerzahlungspflichtig. Die zuviel gezahlte Grundsteuer wird Ihnen nach der Umschreibung wieder erstattet. Es steht Ihnen jedoch frei die Grundsteuer privatrechtlich vom neuen Eigentümer einzufordern. Eine andere Möglichkeit wäre, dass sich der neue Eigentümer bereit erklärt, uns ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Er wird dann vorübergehend bis zur Umschreibung als Zustell- und Abbuchungsbevollmächtigter hinterlegt. Die fälligen Raten werden von seinem Konto abgebucht, oder der Neue Eigentümer zahlt die noch offene Grundsteuer direkt in der Gemeindekasse ein.

Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Ein Hund ist anzumelden, wenn er vier Monate alt ist. Der Hund erhält eine registrierte Marke, die Sie ihm bitte umhängen. Falls der Hund wegläuft, oder verletzt aufgefunden wird, entfällt die aufwendige Suche nach dem Halter. Es erspart Ihnen auch die Kosten für die evtl. vorübergehende Unterbringung im Tierheim.

Die Hundesteuer ist in der Gemeinde Bad Feilnbach wie folgt gestaffelt:

1. Hund60,00 € jährl.
2. Hund120,00 € jährl.
ab dem 3. Hund150,00 € jährl.
je Kampfhund600,00 € jährl.

Wasser- und Kanalabrechnung

Die Wasser- und Kanalabrechnung erfolgt zum 31.12. des Jahres. Die Rechnung erhalten Sie Mitte Februar, sie beinhaltet die Abrechnung minus geleisteter Vorauszahlung des vergangenen Jahres und die Vorauszahlung, (75% der Abrechnung) aufgeteilt auf 3 Quartale 15.05., 15.08., 15.11. des laufenden Jahres.

Die Kosten pro cbm Wasser betragen 1,49 € zzgl. 7 % Mwst.

 

Zählergrundgebühr beträgt pro Jahr

  • Q3_4:  56,00 € zzgl. 7 % MwSt.
  • Q3_10:  72,00 € zzgl. 7 % MwSt.
  • Q3_16:  97,00 € zzgl. 7 % MwSt.
  • Q3_63:  114,00 € zzgl. 7 % MwSt.
  • bis Q3_100:  486,00 € zzgl. 7 % MwSt.

Weitere Gebühren

  • Die Schmutzwassergebühr beträgt pro eingeleiteten cbm 1,89 €.
  • Die Niederschlagswassergebühr beträgt pro eingeleiteten cbm 0,30 €.

Bitte beachten Sie, dass jeweils nur der Hauptwasserzähler erfasst wird. Zwischenzähler in den einzelnen Wohnungen werden von der Gemeinde nicht abgerechnet. Ebenfalls erfolgen keine Abrechnungen bei unterjährigen Mieterwechsel.

Hier können Sie die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer einsehen. Nähere Informationen gibt es beim Bayern Portal

Veronika Schweiger

Birgit Henfling

"Rund um die Gartengrenze"

Hinsichtlich Auseinandersetzungen privatrechtlicher Natur kann die Gemeinde nicht tätig werden. Hierzu verweisen wir auf die Broschüre „Rund um die Gartengrenze“ vom Landratsamt Rosenheim.

Informationen über naturschutzrechtliche Eingriffsregelungen in der Bauleitplanung

Wichtiges Ziel bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung ist, beim Bauen umweltschützende Belange zu berücksichtigen. Unter Eingriff in Natur und
Landschaft wird die Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verstanden, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigen können. Hier sind beispielsweise konkret gemeint: Wichtigste Verpflichtung bei Eingriffen in Natur und Landschaft ist die Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes vorrangig
auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgleichsmaßnahmen sollen gleichartig, zeitnah und im örtlichen Zusammenhang
durchgeführt werden. Wenn beispielsweise durch den Bau eines Gebäudes Bäume gefällt werden müssen, sollen auf dem Grundstück wieder Bäume gepflanzt werden. Können die Eingriffe
durch Ausgleichsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden, kommen Ersatzmaßnahmen zum Tragen. Dabei steht der funktionale, räumliche und zeitliche Bezug nicht
mehr an erster Stelle. Wäre bei zuvor aufgeführtem Beispiel kein Platz für Baumpflanzungen,
müssten diese an anderer geeigneter Stelle gepflanzt werden oder es müssten andere Maßnahmen, wie z. B. die Anlage eines Feuchtbiotops, durchgeführt werden.

Genauere Details werden mit den betroffenen Personen in den jeweiligen Verfahren besprochen.

Mit dem Bauantrag wird die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt. Die Bauaufsichtsbehörde ist Ihr Ansprechpartner. Die Bauaufsichtsbehörde überprüft den Bauantrag und entscheidet über die Erteilung der Baugenehmigung.

Weitere Informationen zum Bauantrag erhalten Sie im BayernPortal.

Bitte Beachten Sie die Änderung der Zuständigkeiten in Bezug auf die Einführung des Digitalen Bauantrags ab 1.11.2023

 

Mit dem Bauantrag wird die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt. Die Bauaufsichtsbehörde überprüft den Bauantrag und entscheidet über die Erteilung der Baugenehmigung.

Weitere Informationen zur Baugenehmigung erhalten Sie beim BayernPortal.

Mit einem Vorbescheidsantrag kann der Bauherr vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens einzelne Fragen seines Bauvorhabens rechtsverbindlich entscheiden lassen; dabei geht es meist um grundsätzliche Fragen der Zulässigkeit dieses Vorhabens.

Weitere Informationen zu Baugesuch und Vorbescheid erhalten Sie beim BayernPortal.

Bauleitpläne, also der Flächennutzungsplan und Bebauungspläne, werden von den Gemeinden in einem im Baugesetzbuch im Einzelnen geregelten Verfahren aufgestellt. Dieses Verfahren beinhaltet auch eine Beteiligung der Bürger.

Weiterführende Informationen finden Sie im BayernPortal.

Die Gemeinden stellen Bebauungspläne auf, um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung in der Gemeinde zu steuern. Bebauungspläne sind Satzungen. Sie enthalten verbindliche Festsetzungen und bestimmen, wie die Grundstücke bebaut werden können.

Weitere Informationen zu den Bebauungsplänen finden Sie im BayernPortal.

Bei verfahrensfreien Bauvorhaben können Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften sowie Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung erteilt werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie im BayernPortal.

Bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten bestehen selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse zur Ermittlung von Grundstückswerten. Sie erstellen auf Antrag Gutachten über den Wert bebauter oder unbebauter Grundstücke.

Weitere Informationen zum Thema Bodenrichtwert erhalten Sie beim BayernPortal.

Landratsamt Rosenheim

Baudenkmäler, Bodendenkmäler und bestimmte bewegliche Denkmäler werden in die Denkmalliste eingetragen. Die Liste wird vom Landesamt für Denkmalpflege geführt. Jedermann kann sie einsehen.

Weitere Informationen zum Denkmalschutz erhalten Sie beim BayernPortal.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege bietet eine Übersicht über die Baudenkmäler im Freistaat. Hier gelangen Sie direkt zum BayernAtlas für Bad Feilnbach.

Eine Liste der Baudenkmäler für die Gemeinde Bad Feilnbach können Sie hier herunterladen.

 

Als ländlicher Kur- und Tourismusort ist die Gemeinde Bad Feilnbach einem starken Nachfragedruck auf Bauland von außen ausgesetzt. Dadurch gerät die örtliche Bevölkerung bei der Baulandsuche immer mehr ins Hintertreffen. Die Gemeinde wird daher künftig neues Bauland nur dann ausweisen, wenn sichergestellt werden kann, dass damit auch der Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung gedeckt werden kann.

Dieses Modell dient vor allem dazu, jungen Familien mit Kindern und weniger begüterten Personen die Möglichkeit zu geben, im Gemeindebereich Baugrund zu erschwinglichen Preisen erwerben zu können. Die Sicherstellung und die Vergabe des vorgesehenen Baulandes haben nach den in diesen Richtlinien festgeschriebenen Grundsätzen zu erfolgen. Die bisherigen Richtlinien bzgl. der Vergabekriterien mit dem Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 13.09.2012 werden aufgehoben. 

Die neue Richtlinie können Sie hier herunterladen.

 

Flächennutzungspläne werden von den Gemeinden aufgestellt. Sie beinhalten die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet in den Grundzügen.

Weitere Informationen zum Flächennutzungsplan finden Sie im BayernPortal.

  • Die Hausnummern werden durch das gemeindliche Bauamt vergeben. Der Hausbesitzer erhält ein Schreiben von der Gemeinde über die Zuteilung bzw. Änderung der Hausnummer. Wir informieren dann verschiedene öffentliche Einrichtungen (z. B. die Telekom, den zuständigen Kaminkehrer, die Deutsche Post) über die neue Hausnummer.
  • Nach Zuteilung/Änderung der Hausnummer Ihres Anwesens sind Sie verpflichtet, ab sofort die neue Bezeichnung zu führen. Sämtliche Einwohner Ihres Gebäudes sind von der Änderung zu benachrichtigen. Bitte vergessen Sie dabei nicht, sich auch beim Einwohnermeldeamt umzumelden und den Personalausweis ändern zu lassen. 
  • Für die Gemeinde sind einheitliche Schilder für die Hausnummern festgesetzt. Ihr Hausnummernschild wird von uns auf Ihre Kosten bestellt und Ihnen nach Erhalt zugesandt. Um Kosten für Sie zu sparen, wird eine Sammelbestellung getätigt, so dass es auch zu längeren Wartezeiten auf das Hausnummernschild kommen kann (ca. 4 – 5 Monate).
  • Bei der Anbringung der Hausnummern ist darauf zu achten, dass sie gut sichtbar sind. Dies kann im Ernstfall Leben retten, denn nur durch gute Sichtbarkeit wird gewährleistet, dass der Rettungsdienst oder die Feuerwehr die angegebene Adresse auch findet. Jedoch auch im Sinne der öffentlichen Ordnung und einer zuverlässigen Orientierung sollten die Hausnummern deutlich erkennbar sein und es sollte darauf geachtet werden, dass sie nicht überwuchert werden. Nachts wäre eine Beleuchtung sinnvoll.
 

Die Gemeinde Bad Feilnbach unterhält verschiedene Mietwohnungen. Aktuelle Ausschreibungen für Mietwohnungen finden Sie unter „Amtliche Bekanntmachung“

Mietspiegel

Für die Gemeinde Bad Feilnbach gibt es keinen Mietspiegel. Informationen zu Mietpreisen erhalten Sie ggf. bei den örtlichen Banken und Sparkassen.

 

Den Antrag auf Vermessung können Sie hier herunterladen.

Den Termin zur Vermessung teilt das Vermessungsamt Rosenheim den Beteiligten mit. Die benötigten Hilfskräfte und das Material können der Ladung entnommen werden. Die Grenzsteine sind im gemeindlichen Bauhof erhältlich.

Grundsätzlich sind die Vermessungskosten vom Antragssteller zu tragen, das Material und die Arbeitsstunden des Feldgeschworenen stellt die Gemeinde nach Ende der Vermessung in Rechnung.

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Seiten des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.

 

Ursula Jedliczka

Theresa Rieder

Feuerwerk

Eine Erlaubnis zum Abbrennen eines privaten Feuerwerks in der Zeit vom 01.01. bis 30.12. wird von der Gemeinde Bad Feilnbach nicht erteilt.

Unter bestimmten (Sicherheits-) Auflagen ist ein Feuerwerk aufgrund einer öffentlichen Veranstaltung möglich. Auch die Ausnahme vom Verkaufsverbot zur Beschaffung der Feuerwerkskörper bei den Herstellern kann in die Erlaubnis aufgenommen werden.

Der Antrag ist frühzeitig (mindestens 2 Wochen vorher) zu stellen. Die Bescheidgebühr beträgt ca. 70,00 – 100,00 € und Auslagen für die Zustellung.

Hier können Sie sich den Antrag ganz einfach downloaden und bei der Gemeinde abgeben.

Brauchtumsfeuer

Johanni-, Oster- oder Sonnwendfeuer

Wenn Sie ein Brauchtumsfeuer anzünden möchten, müssen Sie diese Veranstaltung mindestens eine Woche zuvor in der Gemeinde anzeigen (siehe Formular unten).

Ganz allgemein gilt:

  • Für die Umgebung darf keine Brandgefahr entstehen
  • Offene Feuerstellen sind erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernungen eingehalten werden
    • mind. 100 Meter von einem Wald
    • mind. 100 Meter von leicht entzündlichen Stoffen
    • mind. 5 Meter von Gebäuden aus brennbaren Stoffen (vom Dachvorsprung ab gerechnet)
    • mind. 5 Meter von sonstigen brennbaren Stoffen

IMMER zu beachten:

  • Das Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten.
  • Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
  • Bei Verlassen des Ortes müssen Feuer UND Glut erloschen sein.
  • Übrig gebliebenes Brennmaterial ist – wie sonstiger Abfall – wieder mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

ACHTUNG:

Bei aktueller Waldbrandgefahr/Trockenheit (siehe Fernseh-Nachrichten oder im Internet unter www.dwd.de) sind auch bereits angezeigte oder genehmigte Feuer VERBOTEN!

 

Modulare Truppausbildung bietet neues Konzept

Auf ein neues Fundament wurde die Ausbildung der Feuerwehranwärter in der Gemeinde Bad Feilnbach gestellt. Während bisher alle Wehren den Nachwuchs in Eigeninitiative schulten, setzen die vier Freiwilligen Feuerwehren nun auf ein gemeinsames Konzept.

Anlass für das neue Aus- und Fortbildungsmodell war eine Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsweges. Nach der Überarbeitung findet nun eine sogenannte „Modulare Truppausbildung“, kurz MTA, statt. Die vier Jugendbeauftragten der Wehren aus Au, Bad Feilnbach, Dettendorf und Litzldorf haben nunmehr einen fixen Ausbildungsplan für alle Jugendlichen, die sich auf den aktiven Feuerwehrdienst vorbereiten, aber auch für erwachsene Quereinsteiger konzipiert. Dieser sieht vor, dass die abzuleistenden Module auf die vier Feuerwehren aufgeteilt und damit zentral geschult werden. Zusätzlich zu den allgemeinen Themen wie Fahrzeugkunde, Absturzsicherung, Lebensrettende Sofortmaßnahmen oder Gerätekunde werden spezielle Themen durch externe Ausbilder des Kreis-Feuerwehrverbandes vorgenommen.Auf ein neues Fundament wurde die Ausbildung der Feuerwehranwärter in der Gemeinde Bad Feilnbach gestellt. Während bisher alle Wehren den Nachwuchs in Eigeninitiative schulten, setzen die vier Freiwilligen Feuerwehren nun auf ein gemeinsames Konzept.

„Der Ausbildungsinhalt wurde in 18 Module aufgeteilt, wobei ein Modul aus ein bis zwei Terminen besteht“, so der Auer Jugendwart Josef Antretter. Zudem sollen sich die Module alle zwei Jahre wiederholen, so dass eventuell versäumte Stunden leicht aufgeholt werden können. Dazwischen gibt es auch allgemeine Jugendübungen oder Gruppenabende, damit die Zeit bei der Freiwilligen Feuerwehr nicht langweilig wird. Ausgewählte Themen sollen auch den erfahrenen Feuerwehrkameraden zur Auffrischung angeboten werden.

„Gedacht ist das Ganze nicht nur für die Jugendfeuerwehr, sondern auch als fundierte Grundausbildung für Erwachsene, die als Quereinsteiger bei der Freiwilligen Feuerwehr ihren Mitmenschen helfen möchten. Dabei kann man seine Interessen und Fertigkeiten in vielen Bereichen einbringen“, so das einstimmige Credo der Kommandanten.

Schadensfall

Bitte meldet einen Schaden egal ob bei Tätigkeiten in der Feuerwehr (z. B. Einsatz, Übung, Sicherheitswachen) oder auch bei Tätigkeiten im Verein (Auf-, Abbau von Vereinsfesten, Parkplatzdienst, etc.) bei der Gemeinde. Wir leiten diesen an die beiden zuständigen Versicherungen weiter.

Bitte füllt dazu die beiden Schadensformulare (Versicherungskammer Bayern und Kommunale Unfallversicherung) aus:

Das Schadensformular der Versicherung ist auszufüllen und über die Gemeinde abzugeben:

Link zum Schadensformular KUVB

Link zum Schadenformular Versicherungskammer

Verdienstausfall

Der Antrag für den Verdienstausfall ist zeitnah nach dem Einsatz zu stellen.

Zum Formular für Selbständige und Landwirte

Zum Formular für Arbeitnehmer

Kommandant Johannes Roth

Kommandant Johann Willerer

Kommandant Marinus Astner

Kommandant Matthias Höfer

Wer eine öffentliche Vergnügung, zum Beispiel

  • Veranstaltungen in Gaststätten
  • Bälle,
  • Flohmarkt
  • Kinderfasching
  • Seifenkistenrennen
  • Schlittenrennen
  • Bungeespringen
  • Bierfest
  • Sonnwend-/Johannis-/Osterfeuer
  • usw.

veranstalten will, hat das der Gemeinde unter Angabe der Art, des Ortes und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.

Formulare hierzu erhalten Sie im Einwohnermeldeamt oder hier als Download.

„Wenn Sie einen selbständigen Betrieb in Form eines stehenden Gewerbes anfangen möchten, müssen Sie dies nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung anzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebes einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.

Unter folgendem Link finden Existenzgründer nützliche und wichtige Informationen des Bayerischen Landesamtes für Steuern: URL: https://www.lfst.bayern.de/steuerinfos/zielgruppen/existenzgruender.

Eine Gewerbeummeldung ist bei Verlegung des Betriebes innerhalb des Gemeindegebietes, bei Änderung bzw. Ergänzung der Tätigkeit sowie bei einer Änderung des Namens des Gewerbetreibenden notwendig.

Falls Sie Ihr Gewerbe nicht mehr ausüben, muss dies in Form einer Gewerbeabmeldung erfolgen.

Wird der Betrieb jedoch in einen anderen Meldebezirk verlegt (Umzug), ist dies ausschließlich gegenüber der für die Gewerbeanmeldung zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese übermittelt die Daten aus der Gewerbeanzeige unverzüglich an das Gewerbeamt der Gemeinde Bad Feilnbach.

Im Bayern Portal erhalten Sie alle nötigen Informationen.

Wenn Sie aus besonderem Anlass oder einmalig ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine vorübergehende gaststättenrechtliche Erlaubnis.

Anträge sind mindestens zwei Wochen vorher einzureichen. Diese finden Sie hier.

Nähere Informationen erhalten Sie im BayernPortal.

Um ein Gewerbe in Form einer Gaststätte ausüben zu dürfen, benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis. Diese müssen Sie vor Inbetriebnahme beim Landratsamt beantragen.

Maschinenlärm

Wieviel Lärm sein darf, wurde auf Grundlage einer Richtlinie der EU („Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung“ vom 29.08.2002) vom Bundesumweltministerium festgelegt.
 Darüber hinaus können Gemeinden nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz Lärmschutzverordnungen mit strengeren Bestimmungen erlassen (wie z.B. München, Bad Aibling). Der Gemeinderat von Bad Feilnbach hat sich bisher nicht dazu entschließen können!

Aus diesem Grund nachfolgend einige Angaben aus der Verordnung des Bundes, welche auch in Bad Feilnbach gültig sind. Der Vollzug, d.h. auch Maßnahmen bei Verstößen gegen das Bundesgesetzes obliegt hier dem Landratsamt Rosenhelm.
 Eine Unterscheidung in lärmarm oder lärmintensiv wird nicht mehr getroffen!


Rasenmäher, Heckenscheren, tragbare Motorkettensägen, Beton- und Mörtelmischer, Rasentrimmer/Rasenkantenschnelder (elektrisch), sog. Häcksler dürfen NICHT an Sonn- und Feiertagen und werktags nur zwischen 07.00 und 20.00 Uhr betrieben werden. Dabei spielt es keine Rolle ob Elektro- oder Verbrennungsmotor. Auch sogenannte „lärmarme“ Geräte mit dem Umweltzeichen dürfen nicht länger betrieben werden!

Verkompliziert wird das Ganze bei folgenden Geräten, welche ohne besondere Kennzeichnung mit dem EG-Umweltzeichen an Werktagen nur von 09.00 bis 13.00 und von 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden dürfen:

  • Freischneider
  • Grastrimmer/Graskantenschneider (Verbrennungsmotor)
  • Laubbläser/-sammler

Gesetzliche Ausnahmen bilden Geräte, die zur Abwendung von Gefahren betrieben werden (z.B. Winterdienst)!



Interessante Antworten geben auch Artikel der Tagespresse – zuletzt im Mangfallboten vom 16.07.2004 – sein, den wir für Sie im Ordnungsamt bereithalten oder den Sie direkt bei der Tageszeitung anfordern können. Auch im Gemeindlichen Informationsblatt haben wir Angaben zu diesem Problem gemacht und werden diese gelegentlich wiederholen.

Darüber hinaus betont die Gemeindeverwaltung immer, dass im Hinblick auf den Erlass bzw. Nichterlass einer Gemeindeverordnung gegenseitige Rücksichtnahme unter Nachbarn letztlich nicht vorgeschrieben werden kann. Wir empfehlen aber im nachbarschaftlichen Umgang die übliche Mittagsruhe (12.00 – 14.00 Uhr) einzuhalten.
 Dies gilt insbesondere für die dicht besiedelten Ortskerne und die Kurzonen und für ALLE Lärmquellen!

Nachbarn, Hunde, Kinder,…

Die Gemeinde hat KEINE Lärmschutzverordnung erlassen (z.b. hinsichtlich einer Mittagspause). Mehrmals wurde zum Thema Lärm in der Gemeindezeitung informiert. Rücksichtnahme und gegenseitiges Verständnis (den lärm- und geruchslosen Nachbarn gibt es nämlich nicht) ist immer noch oberstes Gebot. Grundsätzlich sind solche Probleme privatrechtlicher Natur auf dem Zivilrechtsweg zu klären. Unter Umständen ist die Polizei um Hilfe zu bitten.

Weitere Informationen zum Thema „Nachbarstreitigkeiten“ finden Sie in dieser Broschüre „Rund um die Gartengrenze“.

Allgemeine Informationen erhalten Sie auch durch Zeitungsberichte der örtlichen Presse.

Am Dienstag, 16. November fand eine Online-Informationsveranstaltung zum Thema Hochwassergefahren und Starkregenereignisse zusammen mit dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim und der Freiwilligen Feuerwehr Bad Feilnbach statt.

Wenn Sie in einem hochwassergefährdeten Gebiet wohnen und sich bzw. Ihr Eigentum sichern wollen, hält die Gemeinde verschiedenes Informationsmaterial für Sie bereit.

Über folgende Links erhalten Sie viele nützliche Informationen für Ihre Eigenvorsorge:

  • Vor, während, nach dem Hochwasser – Das können Sie tun!

https://www.hochwasserinfo.bayern.de/

  • Hochwasser – Wie man Gebäude davor schützt

https://www.youtube.com/watch?v=CTF9SnL8iXU

  • Sichere Heizöllagerung in Überschwemmungsgebieten

https://www.bestellen.bayern.de/application/applstarter?APPL=eshop&DIR=eshop&ACTIONxSETVAL(artdtl.htm,APGxNODENR:4014,AARTxNR:lfu_was_00091,AARTxNODENR:317898,USERxBODYURL:artdtl.htm,KATALOG:StMUG,AKATxNAME:StMUG,ALLE:x)=X

  • Hochwasserangepasstes Bauen – Hochwasserschutzfibel

https://www.fib-bund.de/Inhalt/Themen/Hochwasser

  • Elementarschadensversicherung

https://www.stmwi.bayern.de/wirtschaft/elementarschadenversicherung

  • Pegelstand Jenbach

https://www.hnd.bayern.de/pegel/isar/bad-feilnbach-18284504

  • Mediathek des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenwarnung

https://www.bbk.bund.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Mediathek/Mediathek_Formular.html#content


Das bayrische Staatsministerium des Inneren hat zu diesem Thema eine „Checkliste“ erstellt, welche Sie hier downloaden können:

Erlaubnis zum Halten von Hunden mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit

Die Regelungen über Haltung, Züchtung und Ausbildung von sogenannten “Kampfhunden“ wurden zum Schutz der Bevölkerung vor Angriffen von besonders aggressiven und gefährlichen Hunden erlassen.

Für das Halten von Hunden der Kategorie I (Pitbull, auch American Pitbullterrier, Bandog, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Tosa-Inu, sowie allen Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden) ist eine Genehmigung zum Halten dieser Tiere erforderlich.

Hunde der Kategorie II (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario) gelten nur dann nicht als Kampfhunde, wenn das Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. In diesem Fall ist ein sogenanntes „Negativzeugnis“ erforderlich.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des BayernPortal. Um ein Negativzeugnis für Ihren Hund zu beantragen, benutzen Sie bitte dieses Formular.

Michael Federmann

Christiane Silvers

Hier sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter samt Kontaktdaten der Gemeinde Bad Feilnbach aufgelistet:

Bankverbindungen

Sparkasse Rosenheim-Bad Aibling

BLZ: 711 500 00
Konto: 85 050
IBAN: DE07 7115 0000 0000 0850 50
BIC: BYLADEM1ROS

Volksbank Raiffeisenbank Rosenheim-Chiemsee eG

BLZ: 711 600 00
Konto: 2 600 447
IBAN: DE26 7116 0000 0002 6004 47
BIC: GENODEF1VRR

Gläubiger-ID

DE26ZZZ00000219206

SEPA-Lastschriftmandat

Sie wollen Zahlungen bequem, sicher und rechtzeitig von der Gemeindekasse von Ihrem Konto abbuchen lassen?

Verwenden Sie dazu bitte das SEPA-Lastschriftmandat:

Die Mahngebühren sind in der Kostensatzung der Gemeinde Bad Feilnbach und dem Kommunalen Kostenverzeichnis (KommKVz) festgelegt.

Demnach sind Mahngebühren in Höhe von 5,00 € bis 150,00 € vorgesehen. Die Höhe der Mahngebühren richtet sich nach der Höhe der jeweiligen Forderung:

Forderung bisMahngebühren in Euro
250,00 €5,00 €
500,00 €10,00 €
2.500,00 €25,00 €
5.000,00 €50,00 €
15.000,00 €75,00 €
25.000,00 €100,00 €
37.500,00 €125,00 €
über 37.500,00 €150,00 €

Die Mahngebühren-Stafflung gilt sowohl für öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Forderungen. (Siehe hierzu Preisblatt zu den allgemeinen Bedingungen und Preisen der Gemeinde Bad Feilnbach für die Versorgung mit Wasser)

Schreibgebühren oder Portokosten werden bei Mahnhandlungen nicht verlangt.

Zu beachten ist noch, dass bei öffentlichen Forderungen 1 % Säumniszuschläge berechnet werden und bei privaten Forderungen Verzugszinsen in Höhe von 5 Punkten über dem Diskontsatz verlangt werden.

Anja Krebs

Manuela Hanke

Maresa Nagl

Monika Engelsberger

Petra Kaulisch

Wir bitten in allen Personenstandsangelegenheiten um vorherige telefonische Kontaktaufnahme. Wir können Ihnen so alle erforderlichen Unterlagen mitteilen und den Beurkundungsvorgang entsprechend vorbereiten.

Anzeige einer Geburt

Die Geburt eines Kindes ist beim Standesamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Geburtsort liegt. Anzeigepflichtig sind die Krankenhäuser oder sonstige Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist, oder jede andere Person die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Weitere Informationen dazu finden Sie im Bayernportal

Vaterschaftsanerkennung

Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist stets eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft notwendig.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Bayernportal.

Eheschließungstermine

Ein verbindlicher Eheschließungstermin wird erst bei der Eheanmeldung genannt, die frühestens 6 Monate vor der Eheschließung erfolgen kann. Unverbindliche Terminanfragen auch für unsere Trauungssamstage können gerne vorab bei unserem Standesamt erfolgen.

Anmeldung einer Eheschließung

Die Eheschließenden müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden und grundsätzlich die dafür erforderlichen Papiere beschaffen.

Ab sofort werden die Eheschließenden von der Vorlagepflicht der für die Beurkundung maßgeblichen Nachweise befreit, soweit der Personenstandsfall sich in Bayern ereignet hat und elektronisch beurkundet wurde.

Sollte noch keine elektronische Beurkundung erfolgt sein, fordert das Standesamt die Daten bei dem anderen bayerischen Standesamt mittels elektronischem Datenabruf an.

Grundsätzlich müssen sie persönlich beim Standesamt vorsprechen.

Welches Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Eheschließenden ab. Bestehen unterschiedliche Wohnsitze, können sie sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Eheschließung anmelden wollen.

Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit).

UNTERLAGEN

In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Von Eheschließenden, die beide noch nicht verheiratet waren und volljährig und Deutsche sind:

  • einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate), erhältlich beim Standesamt, das für den Geburtsort zuständig ist (falls der Geburtsort innerhalb Bayerns liegt, werden die Daten vom Standesamt angefordert)
  • eine erweiterte Meldebescheinigung, ausgestellt zum Zwecke der Eheschließung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und der Wohnung, erhältlich beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes (falls der Wohnsitz in Bad Feilnbach liegt, stellt das Standesamt diese Bescheinigung im Rahmen der Anmeldung für Sie aus)
  • eine Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister gemeinsamer Kinder, erhältlich beim Standesamt, das die Geburt des Kindes beurkundet hat. (falls der Geburtsort innerhalb Bayerns liegt, werden die Daten vom Standesamt angefordert)
  • ein gültiger Reisepass oder Personalausweis

Von Eheschließenden, die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben, werden zusätzlich noch folgende Unterlagen benötigt:

  • einen beglaubigten Ausdruck aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister mit Auflösungsvermerk dieser Ehe/Lebenspartnerschaft (nicht älter als 6 Monate), erhältlich beim Standesamt oder Notar, vor dem die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft geschlossen wurde (falls der Eheschließungsort innerhalb Bayerns liegt werden die Daten vom Standesamt angefordert)
  • das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk

ALLGEMEINE HINWEISE

  • Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden!

In besonderen Fällen, bei denen Sie oder Ihr/-e Partner/-in

  • eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen,
  • nicht im Bundesgebiet geboren oder adoptiert sind,
  • Ihre letzte Ehe im Ausland geschlossen haben oder Ihre Ehe im Ausland geschieden wurde
  • gemeinsame Kinder im Ausland geboren sind,

sind weitere Unterlagen erforderlich, es ist in jedem Fall die persönliche Vorsprache zumindest eines Partners beim Standesamt Bad Feilnbach notwendig. Sie erhalten dann eine umfassende Beratung, welche Unterlagen für Sie erforderlich sind und wie Sie diese beschaffen können.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Trausaal

Der Sitzungssaal des Rathauses wird als Trausaal genutzt. Dazu werden die Tische zu einem großen Tisch zusammengestellt, cremefarbene Tischdecken und Stuhlhussen, frische Blumen von der Gärtnerei sowie Kerzen sorgen für eine festliche Atmosphäre.

Familienstammbücher

Zur Aufbewahrung Ihrer Urkunden können Sie gerne auch bei uns Familienstammbücher zum Preis von 35 Euro erwerben.

Die in liebevoller Handarbeit gefertigten Bücher einer kleinen, im Allgäu gelegenen Druckerei haben wir aus verschiedenen Materalien und Farben für Sie ausgesucht und mit dem Wappen der Gemeinde Bad Feilnbach prägen lassen.

Eheschließung im Ausland

Grundsätzlich werden in der Bundesrepublik Deutschland Ehen auch dann anerkannt, wenn sie im Ausland geschlossen werden. Allerdings muss die Ehe dann in der Form geschlossen werden, die in dem jeweiligen ausländischen Staat üblich ist.

Vor der Eheschließung im Ausland sollte(n) sich der oder die Deutsche(n) ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis bei dem zuständigen deutschen Standesamt ausstellen lassen. Es wird von den meisten ausländischen Standesämtern verlangt.

Außerdem ist zu beachten, dass ausländische Eheurkunden im Inland möglicherweise erst nach einer Beglaubigung durch die ausländischen Behörden oder das jeweilige Deutsche Konsulat in dem ausländischen Staat anerkannt werden. Da unterschiedliche Voraussetzungen zu beachten sind, ist es empfehlenswert, sich in jedem Fall vor einer geplanten Eheschließung im Ausland vom deutschen Standesamt am Wohnort beraten zu lassen.

Merkblätter für eine Eheschließung im Ausland sind auch beim Bundesverwaltungsamt in Köln erhältlich. Weitere Informationen finden Sie hier.

Auskunft erteilen auch die jeweiligen deutschen Konsulate oder Konsularabteilungen der deutschen Botschaften im Ausland. Im Ausland geschlossene Ehen von Deutschen können beim Standesamt des Wohnortes nachbeurkundet werden. Ihr zuständiges Standesamt berät Sie gerne.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist. Anzeigepflichtig sind Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie sonstige Einrichtungen.

Außerdem zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet sind

    1. Personen, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben,
    2. Personen, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat oder
    3. andere Personen, die bei dem Tod zugegen waren oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet sind.

Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist. Die Anzeige kann auch schriftlich durch das beauftragte Bestattungsunternehmen erfolgen.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Bayernportal.

Friedhofsverwaltung / Friedhofsanlagen

Hier finden Sie Informationen und Kontakte zur Friedhofsverwaltung und zu den acht Friedhöfen Bad Feilnbachs.

Kirchenaustritt

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft muss beim Standesamt persönlich zur Niederschrift erklärt werden oder ist dort schriftlich in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Erklärungen zur Namensführung

Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten

Die Ehegatten können als Ehenamen den Geburtsnamen eines Ehepartners oder den aktuell geführten Namen eines Ehepartners oder einen Doppelnamen aus den Namen beider Ehepartner wählen.

Nähere Informationen finden Sie hier.

 

Wiederannahme eines früheren Namens

Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.

Nähere Informationen hierzu erteilt Ihnen Ihr Standesamt.

Bitte kontaktieren Sie uns vorab telefonisch, um die erforderlichen Unterlagen für die Beurkundung zu erfragen.

 

Erklärungen zur Namensführung von Kindern

Die Vornamen Ihres Kindes müssen Sie dem Standesamt mitteilen. In bestimmten Fällen müssen Sie auch eine Namenserklärung zum Familiennamen des Kindes abgeben.

Nähere Informationen finden Sie hier.

 

Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen

Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht und hat sie mehrere Vornamen, so kann deren Reihenfolge durch Erklärung des Namenträgers gegenüber dem Standesamt neu bestimmt werden (Vornamenssortierung).

Nähere Informationen erhalten Sie bei unserem Standesamt. Bitte kontaktieren Sie uns vorab telefonisch, um die erforderlichen Unterlagen für die Beurkundung zu erfragen.

 

Erklärungen zur Namensangleichung für Vertriebene, Spätaussiedler und eingebürgerte Personen

Nähere Informationen erhalten Sie bei unserem Standesamt. Bitte kontaktieren Sie uns vorab telefonisch, um die erforderlichen Unterlagen für die Beurkundung zu erfragen.

 

Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung

Transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen haben ab dem                          01. November 2024 die Möglichkeit, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen im Personenstandsregister durch eine Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen.

Die Vorlage eines ärztlichen Attests oder die Einholung von Gutachten in einem Gerichtsverfahren wird nicht länger erforderlich sein. Die Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornahmensführung muss 3 Monate vorher beim Standesamt angemeldet werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Leiterin des Standesamts,

Frau Ramona Kirner Tel. 08066/887-115

 

Ausstellung von Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden)

Die Standesämter stellen Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden sowie Abschriften aus den jeweiligen Registern aus, wenn sie das jeweilige Personenstandsregister führen oder die Personenstandseinträge in anderen bayerischen Standesämtern bereits im elektronischen Personenstandsregister beurkundet wurden.

Weitere Informationen dazu finden Sie im Bayernportal.

Jetzt neu: Online-Beantragung von Personenstandsurkunden über unser Bürgerserviceportal

Hier gehts zur Online-Beantragung über das Bürgerserviceportal

Hinweis:

Die Urkunden sind jeweils beim zuständigen Standesamt zu beantragen, d. h. an dem Ort, an dem sich der Personenstandsfall (Geburt, Eheschließung, Lebenspartnerschaft, Tod) „ereignet“ hat und damit beurkundet wurde.

Ramona Kirner

Anmeldung

Bitte erscheinen Sie persönlich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in Bad Feilnbach im Einwohnermeldeamt (EG, Zi. 4). Bitte bringen Sie dazu folgende Unterlagen mit:

  • Personalausweis und Reisepass (zur Änderung der Anschrift)
  • Wohnungsgeberbestätigung

Die Wohnungsgeberbestätigung ist seit dem 1. November 2015 erforderlich. Damit bestätigt der Wohnungsgeber (in der Regel der Vermieter), dass Sie auch tatsächlich dort eingezogen sind, eine Anmeldung ohne das Wissen des Vermieters ist damit nicht mehr möglich. Auch wenn Sie selbst Eigentümer der Wohnung sind, wird eine solche Wohnungsgeberbestätigung benötigt. Diese können Sie hier herunterladen und ausfüllen.

Die Abmeldung bei Ihrem bisherigen Wohnsitz übernehmen wir elektronisch für Sie.

Abmeldung

Wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen – also von Bad Feilnbach nach z.B. München – brauchen Sie sich nicht abzumelden sondern lediglich innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegzug an Ihrem neuen Wohnsitz anzumelden.

Das gilt nicht, wenn Sie Ihren Zweitwohnsitz in Bad Feilnbach abmelden möchten, oder ins Ausland verziehen.

Ummeldung

Wenn Sie innerhalb von Bad Feilnbach umziehen, ist eine Ummeldung erforderlich. Bitte denken Sie an folgende Unterlagen:

  • Personalausweis und Reisepass (zur Änderung der Anschrift)
  • Wohnunsgeberbestätigung für die neue Wohnung.

Ummeldung eines minderjährigen Kindes

Grundsätzlich ist die Hauptwohnung eines minderjährigen Kindes die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten. Personensorgeberechtigter ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Wenn nur ein sorgeberechtigtes Elternteil die minderjährigen Kinder an-/ummeldet, werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Einverständniserklärung des anderen Elternteils, wenn:
  • bislang eine gemeinsame Hauptwohnung bestand und das Kind von nur einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet wird

          oder

  • wenn die alleinige oder Hauptwohnung des minderjährigen Kindes von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet wird
  • der Einverständniserklärung ist die Kopie des Personalausweises/Reisepass des anderen Elternteil beizufügen
  • Sorgerechtsbescheinigung bei unverheirateten Eltern
  • Wohnungsgeberbescheinigung bei Einzug in eine Wohnung

Falls das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur einem Sorgeberechtigten übertragen wurde, bringen Sie bitte folgende Unterlagen zur Anmeldung der neuen Wohnung mit:

  • Sorgerechtsbeschluss / Scheidungsurteil
  • Entscheidung eines Familiengerichts über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Aufenthalt/Lebensmittelpunkt des Kindes dazu Kopie des Personalausweises des anderen Sorgeberechtigten
  • Wohnungsgeberbescheinigung bei Einzug in eine Wohnung

Wir weisen darauf hin, dass eine verspätete An-, Ab- oder Ummeldung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann. 

Sie können Ihre Daten durch die Meldebehörde im Melderegister sperren lassen (Auskunftssperre). In bestimmten Fällen können Sie der Weitergabe Ihrer Meldedaten widersprechen (Übermittlungssperre). Weitere Informationen zur Auskunfts- und Übermittlungssperre erhalten Sie im BayernPortal.

Hinweis!

Ab dem 01.05.2025 dürfen nur noch digitale Passbilder zum Beantragen von Ausweisdokumenten verwendet werden. Ausgedruckte Passbilder werden dann nicht mehr akzeptiert.

Lichtbilder für Ausweisdokumente müssen ab Mai 2025 von Fotostudios ausschließlich in elektronischer Form übermittelt werden.

Alternativ können Behörden anbieten, Lichtbilder vor Ort in der Behörde aufzunehmen. Bei der Gemeinde Bad Feilnbach ist dies jedoch nicht möglich. Die Bürger von Bad Feilnbach müssen daher in einem zertifizierten Fotostudio Fotos machen lassen.

Weitere Informationen zum neuen Verfahren zur Erstellung digitaler Lichtbilder erhalten Sie auf dem Personalausweisportal.

 

Personalausweis

Für die Beantragung eines Personalausweises sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Aktuelles, biometrisches Lichtbild in Form eines QR-Codes. Die Erstellung erfolgt bei einem zertifizierten Passbildfotografen. Alternativ kann das digitale Lichtbild auch direkt im Einwohnermeldeamt erstellt werden.

Für die Beantragung ist eine persönliche Vorsprache zwingend notwendig. Eine Beantragung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.

Ein Personalausweis kostet:

  • bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 27,60 €
  • ab dem vollendeten 24. Lebensjahr 46,00 €
  • Erstellung digitales Lichtbild im Einwohnermeldeamt 6,00 €

Die Gebühr ist direkt bei der Beantragung bar oder mit ec-Karte im Meldeamt zu bezahlen. Der Personalausweis muss grundsätzlich persönlich abgeholt werden. In Ausnahmefällen kann die Abholung auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. Eine Vollmacht dazu finden Sie hier zum Download.

Bitte vergewissern Sie sich, dass die Vollmacht zur Abholung vollständig ausgefüllt ist. Weitere Informationen zur Beantragung eines Reisepasses erhalten Sie beim BayernPortal.

Reisepass

Für die Beantragung eines Reisepasses sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Aktuelles, biometrisches, digitales Lichtbild in Form eines QR-Codes. Die Erstellung erfolgt bei einem zertifizierten Passbildfotografen. Alternativ kann das digitale Lichtbild auch direkt im Einwohnermeldeamt erstellt werden.

Für die Beantragung ist eine persönliche Vorsprache zwingend notwendig. Eine Beantragung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.

Ein Reisepass kostet:

  • bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 37,50 €
  • ab dem vollendeten 24. Lebensjahr 70,00 €
  • Erstellung digitales Lichtbild im Einwohnermeldeamt 6,00 €

Die Gebühr ist direkt bei der Beantragung bar oder mit ec-Karte im Meldeamt zu bezahlen. Der Reisepass muss grundsätzlich persönlich abgeholt werden. In Ausnahmefällen kann die Abholung auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. Eine Vollmacht dazu finden Sie hier zum Download.

Bitte vergewissern Sie sich, dass die Vollmacht zur Abholung vollständig ausgefüllt ist. Weitere Informationen zur Beantragung eines Reisepasses erhalten Sie beim BayernPortal.

 

Seit 01.01.1999 wird der Fischereischein grundsätzlich mit unbeschränkter Geltungsdauer und damit als Fischereischein auf Lebenszeit erteilt. Der Fischereischein kann bei der Erteilung des Fischereischeins nach Wahl für fünf aufeinander folgende Jahre oder als Einmalzahlung auf Lebenszeit bezahlt werden.

Welche Anlagen sind nötig?

Bei Fischereischein auf Lebenszeit sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Zeugnis über bestandene Fischerprüfung oder vergleichbarer Nachweis
  • 1 Lichtbild
  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • Persönliches Erscheinen bei Beantragung wegen Unterschrift auf Fischereischein

Bei Jahresfischereischein (nur für Touristen ohne Wohnsitz in Deutschland) sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • 1 Lichtbild
  • Pass
  • Persönliches Erscheinen bei Beantragung wegen Unterschrift auf Fischereischein

Tageskarten sind direkt bei der Kur- und Gästeinformation bzw. dem örtlichen Fischereiverein erhältlich.

Kosten:

Fischereischein auf Lebenszeit

a) Neuausstellung

  • Gebühr: 35,00 €
  • Fischereiabgabe: 40,00 € für 5 Jahre oder bei Einmalzahlung zwischen 32,00 € und 300,00 € (gestaffelt nach Lebensalter)
  • Wer bei der Zahlung bereits das 68. Lebensjahr vollendet hat, ist von der Fischereiabgabe befreit.

b) Verlängerung

  • Gebühr: 5,00 €
  • auf weitere 5 Jahre 40,00 € auf Lebenszeit gestaffelt nach Lebensalter zwischen 32,00 € und 300,00 €

Jahresfischereischein

  • Gebühr: 7,50 €
  • Fischereiabgabe: 15,00 €

Bearbeitungszeit: 3 Arbeitstage nach Beantragung

Vorgehensweise der Antragstellung:

  • Persönliches Erscheinen notwendig
  • Das Formular ist unterschrieben und mit Lichtbild bei der Gemeinde persönlich abzugeben.

Alle wichtige Informationen zur Staatlichen Fischerprüfung finden Sie unter www.lfl.bayern.de

 

Der Pflichtumtausch des Führerscheins läuft über das Landratsamt Rosenheim (Verkehrszentrum). Tel. 08031/392-5353

Für die allgemeinen Führerscheinanträge (Verlängerung, Wieder- und Neuerteilung) benötigen Sie die Bestätigung des Einwohnermeldeamtes, das Ihren Antrag auch weitergeben kann. Persönliches Erscheinen ist nicht notwendig, es kann auch durch eine andere Person erledigt werden, vorausgesetzt, dass alle Unterschriften und Unterlagen beiliegen.

Verwaltungsgebühr: 5,- €

Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr über das Landratsamt abgerechnet.

 

Anträge auf Führungszeugnis sind persönlich im Einwohnermeldeamt zu stellen. Ausgestellt wird das Führungszeugnis durch das Bundesamt für Justiz und wird Ihnen per Post (Dauer ca. eine Woche) zugesandt. Bitte bringen Sie dazu Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.

Anträge für ein erweitertes Führungszeugnis (z.B. für Arbeit mit Kindern/Jugendlichen) sind nur persönlich möglich. Hierzu muss eine schriftliche und personenbezogene Bestätigung der anfordernden Stelle (in der Regel der Arbeitgeber) vorgelegt werden.

Die Gebühr beträgt 13,00 € und ist bei Antragstellung zu zahlen.

Die Haushaltsbescheinigung ist beim Kindergeldantrag dabei oder kann beim Arbeitsamt (Kindergeldkasse) angefordert werden. Diese Bescheinigung müssen Sie ausfüllen und unterschreiben und vom Einwohnermeldeamt bestätigen lassen.

Für die Bescheinigung werden keine Gebühren erhoben.

Das Einwohnermeldeamt erstellt Ihnen gerne eine Bestätigung, dass die betreffende Person noch am Leben ist. Diese wird benötigt z. B. bei Renten- und Versicherungsangelegenheiten, Banken, etc. Es wird dazu der Ausweis benötigt.

Die Gebühr für die Lebensbescheinigung beträgt 5,00 € (für Rentenzwecke kostenlos).

Meldebestätigung

Eine amtliche Meldebestätigung wird Ihnen bei der An- bzw. Abmeldung ausgestellt.

Sie dient dem Nachweis der Wohnung und darf nur Daten zum Familien- und Vornamen, zum Doktorgrad, zum Geburtsdatum, zur Anschrift, zum Tag des Ein- und Auszugs sowie zum Datum der An- oder Abmeldung enthalten.

Diese amtliche Meldebestätigung erhalten Sie unentgeltlich.

Meldebescheinigung

Eine Meldebescheinigung (oder eine erweiterte Meldebescheinigung) erhalten Sie beim Einwohnermeldeamt. Sie wird z. B. benötigt für die Anmeldung eines Kraftfahrzeuges oder für die Anmeldung der Eheschließung.

Bitte sprechen Sie dazu persönlich im Einwohnermeldeamt vor. In Ausnahmefällen können Sie auch eine Person dazu schriftlich bevollmächtigen, die unter Vorlage ihres Ausweises eine Meldebescheinigung erhalten kann.

Die Gebühr für die Meldebescheinigung beträgt 5,00 €.

Weitere Informationen zur Meldebescheinigung erhalten Sie beim BayernPortal.

Meldeauskunft

Wenn Sie eine Person suchen (z.B. frühere Bekannte, Schulfreunde) so besteht für Sie die Möglichkeit (gegen Gebühr), bei der jeweiligen Meldebehörde oder über das Internet (gegen Gebühr) eine Melderegisterauskunft zu beantragen.

Nähere Informationen zur Meldebescheinigung erhalten Sie beim BayernPortal.

Aufenthaltsbescheinigung

Eine Aufenthaltsbescheinigung kann zum Beispiel für die Eheschließung benötigt werden. Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger müssen bei Passangelegenheiten ihren Konsulaten eine Aufenthaltsbescheinigung vorlegen. Sie enthält im Gegensatz zur reinen Meldebestätigung auch Angaben über Familienstand, Konfession und Staatsangehörigkeit.

Inhalt der Aufenthaltsbescheinigung:

  • Name, Vorname
  • Geburtsdatum und -ort
  • Staatsangehörigkeit
  • Familienstand
  • Religion
  • einzige Wohnung oder mehrere Wohnungen
  • Ab-Datum und Anschrift der aktuellen Wohnung

Die Gebühr für eine Aufenthaltsbescheinigung beträgt 5,00 €.

Bitte sprechen Sie im Einwohnermeldeamt bitte entweder persönlich vor, beauftragen Sie eine bevollmächtigte Person (mitzubringen sind Personalausweis oder Reisepass) oder nutzen Sie unser Online-Bürgerportal.

Zu den bevorstehenden Wahlen, den Wahlscheinanträgen und weiteren Informationen finden Sie an unserer virtuellen Gemeindetafel.

Die 1995 in Bayern eingeführten Instrumente “Bürgerbegehren und Bürgerentscheid“ ermöglichen es den Bürgern, in vielen Angelegenheiten der Gemeinde direkt selbst zu entscheiden. Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses.

Nähere Informationen finden Sie im BayernPortal.

Michael Federmann

Veronika Gasteiger

Irina Müller

Christiane Silvers

Jasmina Krämer

Helge Dethof

Die meist gesuchten Themengebiete

Mit dem Bauantrag wird die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt. Die Bauaufsichtsbehörde ist Ihr Ansprechpartner. Die Bauaufsichtsbehörde überprüft den Bauantrag und entscheidet über die Erteilung der Baugenehmigung.

Weitere Informationen zum Bauantrag erhalten Sie im BayernPortal.

Bitte Beachten Sie die Änderung der Zuständigkeiten in Bezug auf die Einführung des Digitalen Bauantrags ab 1.11.2023

Mit dem Bauantrag wird die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt. Die Bauaufsichtsbehörde überprüft den Bauantrag und entscheidet über die Erteilung der Baugenehmigung.

Weitere Informationen zur Baugenehmigung erhalten Sie beim BayernPortal.

Ehrungen

Sie wollen jemand für eine Ehrung durch die Gemeinde, den Landkreis, Bezirk oder Regierung (Freistaat Bayern) bzw. den Bund vorschlagen?

Die Gemeinde nimmt zu diesen Vorschlägen Stellung bzw. leitet Ihren begründeten Vorschlag an die entsprechenden Stellen weiter!

Erfolgreiche Schüler und Sportler werden jährlich im Herbst für das vergangene Kalenderjahr geehrt. Für Hinweise sind wir natürlich dankbar.

Wappen - Beschreibung

„In Rot über einem durchgehenden silbernen Wellenbalken eine silberne Kirche mit einem runden silbernen Turm rechts und einem angebauten runden Eckturm links; auf den goldenen Dächern der Türme und des Kirchenschiffes je ein goldenes Kreuz mit goldenem Knauf.“

Das Wappen symbolisiert die Geschichte der Gemeinde durch die Wiedergabe des Wappens der Herren von Diepertskirchen; dieses mit der mittelalterlichen Geschichte der Gemeinde eng verbundene Geschlecht führte eine Kirche im Wappen, deren Form durch die plastische Darstellung auf einem Grabstein von 1391 in künstlerisch hervorragender Weise überliefert ist.

Das Gemeindewappen ist eine Kombination aus einem sogenannten „redenden“ Bild sowie dem geschichtlichen Wappen der Edlen von Diepertskirchen (heute Lippertskirchen).

Das „redende“ Bild (silberner Wellenbalken) ergibt sich unmittelbar aus dem Ortsnamen Feilnbach (früher Fulinpah = fauler Bach im Sinne von träge, langsam).

Die Zustimmung zur Führung des Wappens hat die Gemeinde im Jahre 1965 vom Staatsministerium des Innern erhalten.

Wenn Sie das Wappen verwenden wollen, müssen Sie dazu eine Genehmigung einholen!

 

Maria Lottes

Petra Weidlich

Energieversorgung

Für die Energieversorgung in der Gemeinde Bad Feilnbach ist die Bayernwerk AG, Kolbermoor zuständig.

Energiekonzept

Die Gemeinde Bad Feilnbach hat sich 2012 entschlossen ein Energiekonzept zu erstellen. Solch ein Energiekonzept stellt ein übergreifendes Konzept für die energetische Entwicklung unserer Gemeinde dar. Wir möchten damit eine möglichst große Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern und deren Wechselwirkungen schaffen, so die Energiewende voranbringen und gleichzeitig die Versorgungssicherheit sowie die regionale Wertschöpfung steigern.

Von den enthaltenen ganzheitlichen Möglichkeiten hinsichtlich Energieeinsparung, Effizienzsteigerung und einer Umstellung auf regenerative Energieträger kann letztlich jeder einzelne Bürger profitieren. Durch Vor-Ort-Begehungen vom öffentlichen Straßenraum aus, durch Befragungen, durch den Einbezug der Experten und unserer Bürger, konnten energierelevante Merkmale der einzelnen Gebäude in unserer Gemeinde wie das Baualter, der Sanierungszustand, Geschossanzahlen und weitere, für die Wärmeversorgung relevante Werte gewonnen und evaluiert werden.

Des Weiteren konnten dadurch der heutige sowie zukünftige Energiebedarf und die Potenziale auf unserem Gemeindegebiet berechnet werden. Auch wurden gemeinsam spezifische Möglichkei-ten zur Energieeinsparung, zur Effizienzsteigerung und für eine Umstellung auf regenerative Energieträger erarbeitet.

Das Energiekonzept für unsere Gemeinde wurde vom Amt für ländliche Entwicklung gefördert und wurde in Kooperation mit der Fachhochschule Kufstein durchgeführt. Folgt man dem ausgearbeiteten realistischen Szenario der guten Sanierung, so kann mithilfe unserer Bürger und Bürgerinnen in unserer Gemeinde bis ins Jahr 2035:

  • der Wärmeenergiebedarf um 46% bzw. um 56 GWh reduziert werden
  • 62% des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare regionale Energieträger gedeckt werden,
  • der CO2-Ausstoß im Wärmebereich kann um 70% gesenkt werden

Der Strombedarf von Bad Feilnbach steigt bis 2035 zwar um 1,6% jährlich (ehe dann auch eine absolute Stromeinsparung realistisch wird), jedoch kann dieser zu 100% bilanziell durch regenerative und regionale Energieträger gedeckt werden.

Der CO2-Ausstoß im Strombereich lässt sich dadurch um 72% reduzieren. Um dies zu erreichen, lassen sich eine Vielzahl an Möglichkeiten und Maßnahmen aus dem Bericht entnehmen und weiter ableiten.

Die Fachhochschule Kufstein hat für die Gemeinde Bad Feilnbach ein Energiekonzept gefertigt, das Sie hier herunterladen können. 

Energieberatung und Wirtschaftungsberatung - Termine für 2026

Energieberatung

Das Landratsamt Rosenheim bietet eine kostenlose Beratung zu den Themen Energieeinsparung und erneuerbare Energien an. Hierbei erhalten Sie Informationen zu Ihren Fragen wie z.B.:

  • Wie kann ich meine Strom- und Heizkosten vermindern?
  • Welches Heizsystem ist das Richtige für mein Haus/meine Wohnung?
  • Welche erneuerbaren Energien kann ich einsetzen?
  • Muss ich meine Fenster auswechseln?
  • Welche Dämmstoffe passen zu meinem Haus?
  • Fördermöglichkeiten?
  • usw.

Die Beratung erfolgt in Einzelgesprächen durch anerkannte und unabhängige Energieberater wie z.B. Bauingenieure oder Architekten. Erforderlich ist lediglich eine telefonische Anmeldung unter der Telefonnummer: +49 8031/392-3210. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Landratsamtes Rosenheim.

Inhaltlich geht es in der Energieberater-Broschüre unter anderem um Altbausanierung, Dach- und Fassadendämmung, Möglichkeiten der Strom- und Wärmeerzeugung sowie um Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten.

Auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen werden beschrieben und die Energieberatungsangebote in der Region vorgestellt. Die kostenfreie Energieberater-Broschüre ist in allen Gemeinden ausgelegt und an der Pforte im Landratsamt in der Wittelsbacherstraße 53 in Rosenheim erhältlich.

Zudem steht diese Broschüre hier zum Herunterladen bereit.

Weiteren Informationen zu den Beratungstagen zu Energiethemen und zur Elektromobilität im Landratsamt finden Sie hier.

Peter Feldschmidt

Anmeldung

Bitte erscheinen Sie persönlich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in Bad Feilnbach im Einwohnermeldeamt (EG, Zi. 4). Bitte bringen Sie dazu folgende Unterlagen mit:

  • Personalausweis und Reisepass (zur Änderung der Anschrift)
  • Wohnungsgeberbestätigung

Die Wohnungsgeberbestätigung ist seit dem 1. November 2015 erforderlich. Damit bestätigt der Wohnungsgeber (in der Regel der Vermieter), dass Sie auch tatsächlich dort eingezogen sind, eine Anmeldung ohne das Wissen des Vermieters ist damit nicht mehr möglich. Auch wenn Sie selbst Eigentümer der Wohnung sind, wird eine solche Wohnungsgeberbestätigung benötigt. Diese können Sie hier herunterladen und ausfüllen.

Die Abmeldung bei Ihrem bisherigen Wohnsitz übernehmen wir elektronisch für Sie.

Abmeldung

Wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen – also von Bad Feilnbach nach z.B. München – brauchen Sie sich nicht abzumelden sondern lediglich innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegzug an Ihrem neuen Wohnsitz anzumelden.

Das gilt nicht, wenn Sie Ihren Zweitwohnsitz in Bad Feilnbach abmelden möchten, oder ins Ausland verziehen.

Ummeldung

Wenn Sie innerhalb von Bad Feilnbach umziehen, ist eine Ummeldung erforderlich. Bitte denken Sie an folgende Unterlagen:

  • Personalausweis und Reisepass (zur Änderung der Anschrift)
  • Wohnunsgeberbestätigung für die neue Wohnung.

Ummeldung eines minderjährigen Kindes

Grundsätzlich ist die Hauptwohnung eines minderjährigen Kindes die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten. Personensorgeberechtigter ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Wenn nur ein sorgeberechtigtes Elternteil die minderjährigen Kinder an-/ummeldet, werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Einverständniserklärung des anderen Elternteils, wenn:
  • bislang eine gemeinsame Hauptwohnung bestand und das Kind von nur einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet wird

          oder

  • wenn die alleinige oder Hauptwohnung des minderjährigen Kindes von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet wird
  • der Einverständniserklärung ist die Kopie des Personalausweises/Reisepass des anderen Elternteil beizufügen
  • Sorgerechtsbescheinigung bei unverheirateten Eltern
  • Wohnungsgeberbescheinigung bei Einzug in eine Wohnung

Falls das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur einem Sorgeberechtigten übertragen wurde, bringen Sie bitte folgende Unterlagen zur Anmeldung der neuen Wohnung mit:

  • Sorgerechtsbeschluss / Scheidungsurteil
  • Entscheidung eines Familiengerichts über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Aufenthalt/Lebensmittelpunkt des Kindes dazu Kopie des Personalausweises des anderen Sorgeberechtigten
  • Wohnungsgeberbescheinigung bei Einzug in eine Wohnung

Wir weisen darauf hin, dass eine verspätete An-, Ab- oder Ummeldung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann. 

Anzeige einer Geburt

Die Geburt eines Kindes ist beim Standesamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Geburtsort liegt. Anzeigepflichtig sind die Krankenhäuser oder sonstige Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist, oder jede andere Person die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Weitere Informationen dazu finden Sie im Bayernportal

Vaterschaftsanerkennung

Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist stets eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft notwendig.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Bayernportal.

Eheschließungstermine

Ein verbindlicher Eheschließungstermin wird erst bei der Eheanmeldung genannt, die frühestens 6 Monate vor der Eheschließung erfolgen kann. Unverbindliche Terminanfragen auch für unsere Trauungssamstage können gerne vorab bei unserem Standesamt erfolgen.

Anmeldung einer Eheschließung

Die Eheschließenden müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden und grundsätzlich die dafür erforderlichen Papiere beschaffen.

Ab sofort werden die Eheschließenden von der Vorlagepflicht der für die Beurkundung maßgeblichen Nachweise befreit, soweit der Personenstandsfall sich in Bayern ereignet hat und elektronisch beurkundet wurde.

Sollte noch keine elektronische Beurkundung erfolgt sein, fordert das Standesamt die Daten bei dem anderen bayerischen Standesamt mittels elektronischem Datenabruf an.

Grundsätzlich müssen sie persönlich beim Standesamt vorsprechen.

Welches Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Eheschließenden ab. Bestehen unterschiedliche Wohnsitze, können sie sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Eheschließung anmelden wollen.

Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit).

UNTERLAGEN

In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Von Eheschließenden, die beide noch nicht verheiratet waren und volljährig und Deutsche sind:

  • einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate), erhältlich beim Standesamt, das für den Geburtsort zuständig ist (falls der Geburtsort innerhalb Bayerns liegt, werden die Daten vom Standesamt angefordert)
  • eine erweiterte Meldebescheinigung, ausgestellt zum Zwecke der Eheschließung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und der Wohnung, erhältlich beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes (falls der Wohnsitz in Bad Feilnbach liegt, stellt das Standesamt diese Bescheinigung im Rahmen der Anmeldung für Sie aus)
  • eine Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister gemeinsamer Kinder, erhältlich beim Standesamt, das die Geburt des Kindes beurkundet hat. (falls der Geburtsort innerhalb Bayerns liegt, werden die Daten vom Standesamt angefordert)
  • ein gültiger Reisepass oder Personalausweis

Von Eheschließenden, die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben, werden zusätzlich noch folgende Unterlagen benötigt:

  • einen beglaubigten Ausdruck aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister mit Auflösungsvermerk dieser Ehe/Lebenspartnerschaft (nicht älter als 6 Monate), erhältlich beim Standesamt oder Notar, vor dem die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft geschlossen wurde (falls der Eheschließungsort innerhalb Bayerns liegt werden die Daten vom Standesamt angefordert)
  • das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk

ALLGEMEINE HINWEISE

  • Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden!

In besonderen Fällen, bei denen Sie oder Ihr/-e Partner/-in

  • eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen,
  • nicht im Bundesgebiet geboren oder adoptiert sind,
  • Ihre letzte Ehe im Ausland geschlossen haben oder Ihre Ehe im Ausland geschieden wurde
  • gemeinsame Kinder im Ausland geboren sind,

sind weitere Unterlagen erforderlich, es ist in jedem Fall die persönliche Vorsprache zumindest eines Partners beim Standesamt Bad Feilnbach notwendig. Sie erhalten dann eine umfassende Beratung, welche Unterlagen für Sie erforderlich sind und wie Sie diese beschaffen können.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Trausaal

Der Sitzungssaal des Rathauses wird als Trausaal genutzt. Dazu werden die Tische zu einem großen Tisch zusammengestellt, cremefarbene Tischdecken und Stuhlhussen, frische Blumen von der Gärtnerei sowie Kerzen sorgen für eine festliche Atmosphäre.

Familienstammbücher

Zur Aufbewahrung Ihrer Urkunden können Sie gerne auch bei uns Familienstammbücher zum Preis von 35 Euro erwerben.

Die in liebevoller Handarbeit gefertigten Bücher einer kleinen, im Allgäu gelegenen Druckerei haben wir aus verschiedenen Materalien und Farben für Sie ausgesucht und mit dem Wappen der Gemeinde Bad Feilnbach prägen lassen.

Eheschließung im Ausland

Grundsätzlich werden in der Bundesrepublik Deutschland Ehen auch dann anerkannt, wenn sie im Ausland geschlossen werden. Allerdings muss die Ehe dann in der Form geschlossen werden, die in dem jeweiligen ausländischen Staat üblich ist.

Vor der Eheschließung im Ausland sollte(n) sich der oder die Deutsche(n) ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis bei dem zuständigen deutschen Standesamt ausstellen lassen. Es wird von den meisten ausländischen Standesämtern verlangt.

Außerdem ist zu beachten, dass ausländische Eheurkunden im Inland möglicherweise erst nach einer Beglaubigung durch die ausländischen Behörden oder das jeweilige Deutsche Konsulat in dem ausländischen Staat anerkannt werden. Da unterschiedliche Voraussetzungen zu beachten sind, ist es empfehlenswert, sich in jedem Fall vor einer geplanten Eheschließung im Ausland vom deutschen Standesamt am Wohnort beraten zu lassen.

Merkblätter für eine Eheschließung im Ausland sind auch beim Bundesverwaltungsamt in Köln erhältlich. Weitere Informationen finden Sie hier.

Auskunft erteilen auch die jeweiligen deutschen Konsulate oder Konsularabteilungen der deutschen Botschaften im Ausland. Im Ausland geschlossene Ehen von Deutschen können beim Standesamt des Wohnortes nachbeurkundet werden. Ihr zuständiges Standesamt berät Sie gerne.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist. Anzeigepflichtig sind Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie sonstige Einrichtungen.

Außerdem zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet sind

    1. Personen, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben,
    2. Personen, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat oder
    3. andere Personen, die bei dem Tod zugegen waren oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet sind.

Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist. Die Anzeige kann auch schriftlich durch das beauftragte Bestattungsunternehmen erfolgen.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Bayernportal.

Friedhofsverwaltung / Friedhofsanlagen

Hier finden Sie Informationen und Kontakte zur Friedhofsverwaltung und zu den acht Friedhöfen Bad Feilnbachs.

Wertstoffhof

Der gemeindliche Wertstoffhof befindet sich am Friedrich-Dittes-Weg 3. Er ist zu den Öffnungszeiten telefonisch erreichbar unter 08066/1630.

Altpapier

Abfallentsorgung

Die Abfallentsorgung wird von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen. Für rechtliche Fragen ist das Landratsamt Rosenheim zuständig.

Wissenswertes zum Thema Abfallentsorgung sowie die Leerungstermine finden Sie auf der Seite des Landkreis Rosenheims sowie in der kostenlosen App:

Abfallentsorgung: Webseite und App helfen bei Fragen

Was darf über den Hausmüll entsorgt werden? Wohin kann ich Öle oder Farben bringen? Was ist bei abgelaufenen Medikamenten zu beachten und wann fährt das Umweltmobil das nächste Mal?

Diese und viele weitere Fragen beantwortet die Webseite der Abfallwirtschaft im Landkreis Rosenheim. Unter www.abfall.landkreis-rosenheim.de sowie in der Abfall-App des Landkreises können neben Abholterminen auch detaillierte Informationen zur Entsorgung einzelner Produkte oder Schadstoffe eingesehen oder Termine gebucht werden.

Die Webseite wurde im zurückliegenden Jahr umfangreich überarbeitet und um eine App für iOS und Android ergänzt. So findet sich nun neben der bisherigen Suchfunktion auch eine interaktive Karte des Landkreises mit allen Sammelstellen oder ein Abfall-ABC. Die Anbindung an gängige Sprachassistenten ermöglicht es, Abholtermine oder Öffnungszeiten zum Beispiel über Alexa abzufragen oder auch eine Terminerinnerung an die nächste Abholung zu hinterlegen.

Mit der neuen Erinnerungsfunktion können Abholtermine per E-Mail, Kalendereintrag oder Pushmeldung aufs Handy gemeldet werden. Sämtliche Abholtermine sowie Informationen zu allen weiteren Leistungen und Serviceangebote wie der Containerdienst, die Grüngutsammelstellen, die Wertstoffinseln oder die Wertstoffhöfe sind ebenfalls abrufbar.

Termine für das Umweltmobil online einsehen

So sind zum Beispiel auch die Termine für das Umweltmobil des Landkreises Rosenheim für das Jahr 2023 sind dort zu finden. Das Umweltmobil entsorgt Problemabfälle aus den Haushalten aller 46 Gemeinden im Landkreis. Mehrmals jährlich kommt das Umweltmobil in die Gemeinden – im Online-Terminkalender sind die Stationen aufgelistet. Zudem wurde in den Haushalten der Gemeinden Flyer mit den Terminen verteilt.

Das Umweltmobil nimmt Problemabfälle an. Dazu zählen Abfälle, die giftig, ätzend, umwelt- oder wassergefährdend sind und deshalb gesondert erfasst und entsorgt werden müssen. Das sind zum Beispiel Abbeizmittel, Abflussreiniger, Backofenreiniger, Chemikalien, Desinfektionsmittel, Düngemittel, Gifte, Holzschutzmittel, Insektenspray, Lacke, Pflanzenschutzmittel oder Unkrautvernichtungsmittel. Auch kleinste Mengen davon dürfen nicht in die Mülltonne oder das Abwasser gelangen.

Newsbereich informiert über aktuelle Themen

Die Webseite informiert zudem regelmäßig über aktuelle Themen rund um die richtige Müllentsorgung und gibt weiterführende Informationen, auch zu Sonderfällen. Aktuelle Meldungen, wie beispielsweise die richtige Entsorgung von Nachtspeicheröfen, finden Interessierte hierzu im Newsbereich. Denn aufgrund der möglichen Schadstoffbelastung können diese Öfen nicht an den gemeindlichen Wertstoffhöfen abgegeben werden. Sie werden ausschließlich bei der Firma Zosseder in Wasserburg am Inn (Äußerer Dobl, 83512 Wasserburg am Inn, Tel: 08071-7288136) von 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr angenommen. Die Öfen müssen zerlegt und staubdicht in reißfeste Folie verpackt und die Lüftungsschlitze abgeklebt werden.

Die kostenlose Abfall-App des Landkreises Rosenheim finden Sie im Google-Play-Store oder im App Store. Über 20.700 Mal wurde die App bereits installiert.

Nähere Informationen rund um das Thema Abfallberatung erhalten Sie auch gerne telefonisch unter 08031-392-4313 oder per E-Mail an abfallberatung(at)lra-rosenheim.de.

Müllabfuhr

  • 40 Liter – 14-tägige Leerung
    5,40 € mit Kompostabschlag
    6,00 € ohne Kompostabschlag
  • 80 Liter – 14-tägige Leerung
    8,60 € mit Kompostabschlag
    9,70 € ohne Kompostabschlag
  • 120 Liter – 14-tägige Leerung
    12,90 € mit Kompostabschlag
    14,50 € ohne Kompostabschlag
  • 240 Liter – 14-tägige Leerung
    25,80 € mit Kompostabschlag
    29,00 € ohne Kompostabschlag
  • 1100 Liter – je Leerung 63,00 €
  • 1110 Liter – Mietbehälter 273,00 €/Monat
  • Restmüllsäcke (ca. 70 Liter) pro Stück 5,00 €
    Info und Verkauf in der Kur- und Gästeinformation

Bitte stellen Sie ihre Tonne am Leerungstag spätestens ab 6.00 Uhr für die Landkreismüllabfuhr bereit.

Gebührenerstattung im Härtefall

Das Landratsamt Rosenheim hat die Richtlinie zur Härtefallregelung der Abfall-gebührensatzung des Landkreises Rosenheim geändert. Die Richtlinie sieht eine Abfallgebührenermäßigung in folgenden Fällen der sozialen Härte vor:

  • Haushalte, in denen sich eine Person befindet, die dauerhaft in großem Umfang Hygieneartikel (Windeln, Einlagen usw.) benötigt
  • Haushalte, in denen mindestens zwei Kinder leben, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Abfallentsorgungsgebühren werden um 50% der Normalgebühr einer 80 Liter-Tonne ermäßigt. Dies entspricht 4,85 € im Monat. Bei Vorliegen der Ermäßigungs-voraussetzungen ist ein schriftlicher Antrag beim Steueramt der Gemeinde zu stellen. Die Gebühren werden auf die übliche Weise erhoben. Die anteilige Erstattung erfolgt einmal jährlich im Dezember.

Öffnungszeiten

Montag

08:00 - 12:00 Uhr
und 14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag

08:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch

08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag

09:00 - 12:00 Uhr
und 14:00 - 18:00 Uhr

Freitag

08:00 - 12:00 Uhr

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: 

Unser Kontaktformular finden Sie im Footer, ganz unten auf der Website.